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AGB

 

Grün ist Leben e.K. - Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 1. Januar 2015.

§ I-Allgemeines-Geltungsbereich

 

1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Grün ist Leben e.K., Walfischhof 9, 28217 Bremen 

Im Folgenden: Grün ist Leben e.K.- für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Grün ist Leben e.K. und dem Kunden und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und

Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

2.       Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,

mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3.       Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Grün ist Leben e.K. hat sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

4.       Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.       Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

6.       Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:

a. das Angebot,

b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),

d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für

Bauleistungen (VOB/C)

e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

7.       Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung

Landschaftsbau e.V. ergeben.

 

§ II-Angebote und Vertragsabschluss

1.      Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Grün ist Leben e.K. hält sich an abgegebene Angebote vierzehn Tage gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können. Technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.       Abbildungen sind für die Lieferung nicht verbindlich und zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Die gelieferten Pflanzen- und Waren können in Struktur und Farbe abweichen. Diese ist kein Reklamationsgrund.

3.       Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Im Fall einer Leistung durch uns, ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten, die mit der Leistung übermittelten Unterlagen

(Lieferschein, Rechnung) als Auftragsbestätigung.

4.       Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen

Bestätigung.

5.      Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.       Nur solche Leistungen und Lieferungen werden erbracht, die schriftlich vereinbart wurden.

7.       Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende

Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

8.       Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der

Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

9.       Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

10.     Zwischenverkauf bleibt vorbehalten

     11.     Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 98,00 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur            Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.                  .

 

§ III-Vergütung

1.       Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2.       Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach

Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.

3.       (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit Grün ist Leben e.K. nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt.

(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene

Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

4.       Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat Grün ist Leben e.K. ein Anspruch auf besondere Vergütung.

Grün ist Leben e.K. muss jedoch den Anspruch dem Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.

5.       Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

 

§ IV-Planungsleistungen

1.       Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig,

sofern nichts anderes vereinbart wird. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angebotstexten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

2.      Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Grün ist Leben e.K. vervielfältigen oder weitergeben. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich an Grün ist Leben e.K. zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

 

§ V-Ausführung

1.       Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann Grün ist Leben e.K. für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden

keinerlei Haftung übernehmen.

2.       Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen

Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

3.       Hat Grün ist Leben e.K. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Grün ist Leben e.K. diese dem

Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

4.       Der Kunde hat Grün ist Leben e.K. die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die

Kosten für die Bereitstellung.

5.       Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

6.       Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

7.       Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung

Landschaftsbau e.V. ergeben.

8.       Grün ist Leben e.K. darf den Auftraggeber auf ihrer Webseite, Printwerbung oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen sowie die erbrachten Dienstleistungen gelieferte Waren und ausgeführte Projekte für

Marketingzwecke öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

 

§ VI-Abnahme

1.       Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.

2.       Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3.       Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber Grün ist Leben e.K. schriftlich geltend zu machen. Dieses gilt auch schon während der

Ausführungsphase.

4.       In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

 

§ VII-Gewährleistung

1.       Grün ist Leben e.K. hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2.       Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen, Pflege, etc. beträgt die

Verjährungsfrist 1 Jahr.

3.       Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

4.       Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Grün ist Leben e. K. keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer

Auftragsnehmer herrühren.

5.       Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten, um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

6.       Grün ist Leben e.K. liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch Grün ist Leben e.K. erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

7.       Nicht verdeckte Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Empfang anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so bleiben die

Vorschriften der §§ 377 ff. HGB unberührt.

8.       Grün ist Leben e.K. lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde, die von Grün ist Leben e.K. geäußerten berechtigten Bedenken nicht teilt.

9.       Grün ist Leben e.K. ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung in angemessener Höhe zu.

10.     Ist die Beseitigung des Mangels für Grün ist Leben e.K. unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Grün ist Leben e.K. verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Grün ist Leben e.K. die Vergütung in angemessener Höhe mindern (§ 638 BGB). Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt.

 

§ VIII-Zahlung Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1.       Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug, Grün ist Leben e.K. ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p.a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

2.       Grün ist Leben e.K. behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 5 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung ohne Abzug fällig.

Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug und Grün ist Leben e.K. behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung

 

einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Grün ist Leben e.K., genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 10 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

3.       Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

4.       Grün ist Leben e.K. behält sich das Eigentum an gelieferten Pflanzen und verwendeten Materialien bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem erteilten Auftrag vor. Bei Eigentumserwerb des Auftraggebers durch Einbau oder Vermischung erhält Grün ist Leben e.K. Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nach Ziffer 1. nicht bezahlt, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebaute Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.

5.       Wenn Dritte auf das Vorbehaltseigentum zugreifen, wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von Grün ist Leben e.K. hinweisen und diesen von dem Zugriffsversuch benachrichtigen. Durch den Zugriff oder geplanten

Zugriff entstehende Kosten und Schäden hat der Kunde zu tragen.

6.       Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.       Die Abtretung oder Verpfändung jeglicher Forderungen oder Ansprüche oder Rechte gegen Grün ist Leben e.K.an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Das

Abtretungsverbot betrifft auch etwaige Schadens- und/oder Gewährleistungsansprüche; diese stehen lediglich dem Kunden als Vertragspartner von Grün ist Leben e.K. zu.

8.       Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

9.       Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben Stundesatz berechnet.

10.     Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinaus gehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Lieferscheine nachgewiesen Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Mengen.

 

§ IX-Schlussbestimmungen

 

1.       Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2.       Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

3.       Gerichtsstand ist Bremen.

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